Haltebewilligung


  1. Adresse des Tierhalters I der Tierhalterin

  ~ Kantonales Veterinäramt

  8090 Zürich

  Wildtierhaltung

  Bewilligung Nr. 2003038

   Für - gewerbsmässige [R] private Wildtierhaltung

   Form. B A-post

  Frau Dalia Fichmann
  Herr Dani Brunner
  Hüsliweg 3

  8810 Horgen

  Gesuch vom: 28 . 01 . 03 In/.Nr.2898.

  Tierhaltung an Privatadresse

  2. Art und Anzahl Tiere

  1.1 Frettchen

  3. Abmessungen der Gehege und Unterkünfte/Belegungsdichte

  Zimmer 6 m2, Hhe 2.10 mi geeignet eingerichtet.

  4. Mindestanzahl der Tierpfleger/-innen mit Fähigkeitsausweis

  5. Amtstierärztliche Betreuung

  Dr. Martin Jäger, Bezirkstierarzt Horgen

  6. Besondere Tierschutzvorschriften I Sicherheits polizeiliche Vorschriften/
     Tierseuchenpolizeiliche Vorschriften

  - Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung
   sind voll umfänglich einzuhalten.

  - Wesentliche Änderungen (baulich, Tierbestand, Adresse) sind dem Veterinäramt
   sofort mitzuteilen.

  - Es ist eine Tierbestandesliste zu führen (Art. 44 Eidg. Tierschutzverordnung, 
     5   Kant. Tierschutzverordnung)

  - Die Abgabe von Nachzuchttieren darf nur an Personen oder Institutionen erfolgen,
   welche über die notwendige Haltebewilligung
verfügen. .

  - Dem Frettchen ist an mindestens 5 Tagen pro Woche für mehrere Stunden freien
     Auslauf in der Wohnung zu gewähren.

  -Einige Wochen vor Ablauf der Bewilligung ist dem Veterinäramt ein Fortsetzungs-
   gesuch einzureichen (Formular A) .

  7. Jagdpolizeiliche Bewilligung, falls erforderlich

  -nicht erforderlich

  8. Ablauf der Gültigkeit

  28.02.05

  9. Soweit oben nichts Abweichendes verfügt ist, wird dem beiliegenden
       Bewilligungsgesuch entsprochen.

  10. Bewilligungsgebühr

  SFr. 141.90 (Aufwand Kontrolle Fr. 30.00, 'Wegpauschale Augenschein Fr.30.00,
  Bearbeitungsgebühr Fr.30.00, Schreibgebühr Fr.15.00, Kopien und Porto Fr.6.90)
  gemäss Gebührenverordnung des Veterinäramtes, Verfügung vom 20.12.99.

  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet,
       an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurriert werden.
       Der Rekurs ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag sowie dessen
       Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

  12. Ort und Datum der Ausstellung

  Zürich, 21.02.03,  RB/tm

  Verteiler: - Gesuchsteller/-in

                 - Bundesamt für Veterinärwesen (nur gewerbsmässige Wildtierhaltungen)

  Beilaqe:   - Bewilliqunqsgesuch vom 28.1.03, Form. A. Form. Tierbestand,
                     Broschüre Frettchen
 

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