Haltenormen

 
 
Achtung! Die Haltebedingungen werden nicht in jedem Kanton gleich
  gehandelt, bitte erkundigt Euch beim zuständigen Veterinäramt. Die
  folgenden  Vorschriften wurden vom Tierschutzgesetz so verankert.
  Für Einfuhrbewilligungen ist das Bundesamt für Veterinärwesen in
  Bern zuständig. Für Fragen dazu, könnt Ihr mir gerne
mailen.


  KANTONALES VETERINÄRAMT ZÜRICH


  HALTUNGSNORMEN FÜR FRETTCHEN

  Nach Art. 39 der eidg. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 erfordert die
  Haltung von Frettchen eine Bewilligung des Kantonalen  Veterinäramtes, in
  welcher auch die minimalen Anforderungen an das Gehege und die Auslauf-
  möglichkeiten festgehalten sind. Diese
Bewilligung muss vorgängig der Haltung
  vorhanden  sein.
 

  1. GEHEGEGRÖSSEN

  a) Haltung in Gehege und mit regelmässigem Auslauf

  Als minimale Gehegegrösse (in der Wohnung oder auf dem Balkon)
  gilt die Fläche von 2m2, für 1-2 Frettchen plus 0.5 m2 für jedes
  weitere Tier. Die  Höhe beträgt minimal 60 cm pro Etage.

  Diese Gehegegrösse ist aber nur dann akzeptabel, wenn die Tiere
  an mindestens 5 Tagen der Woche über mehrere Stunden täglich
  freien Auslauf in der  Wohnung und/oder auf dem Balkon haben.


  b) Haltung permanent im Gehege oder mit seltenem Auslauf

  Werden Frettchen permanent in einem Gehege oder mit seltenen
  Auslaufmöglichkeiten gehalten, müssen die Mindestanforderungen
  gemäss Anhang 2 der  Tierschutzverordnung für Iltisse eingehalten
  werden mit einer minimalen Gehegefläche von 10 m2 für 1 - 2
  Frettchen plus 1m2 für jedes weitere Tier. Auch hier ist die Gehe-
  gehöhe von minimal 60 cm einzuhalten.


  2. EINRICHTUNG

  Jedes Gehege erfordert: 

  ° unabhängig der erwähnten Fläche, einen speziellen Schlafplatz/
     Kiste/Tüchernest o.Ä. Bei Aussenhaltung isoliert.
  ° eine Einrichtung für den Kotabsatz (Katzenkiste o.Ä.) mit Einstreu
  ° diverse Spiel- und Versteckmöglichkeiten.
  ° einen festen Boden (kein
Gitter- oder Rostboden)
  ° gut zu reinigende Futter- und Wassergefässe
  ° eine stabile,  ausbruchsichere, gedeckte Konstruktion (i.d.R. Gitter
     und Holz)
  ° Sauberkeit (tägliche Reinigung).


  3. STANDORT GEHEGE

  ° trocken
  ° ohne permanente, direkte Sonneinstrahlung, aber mit Sonnenplatz
  ° kein Durchzug
  ° Wind- und Wettergeschützt  (Ganzjahresaussenhaltung möglich)


  Kant. Vet. Zürich / Februar 1999/ RB / TSch / Wildtiere / Privat /
  Säuger / Frettchen / Anforderungen Haltung

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